Statement zur Versicherungs-Regulierung von Dr. Florian Toncar, MdB FDP

Dr. Florian Toncar (FDP), MdB, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen: ++

„Bundesfinanzminister Christian Lindner hat versprochen, sein Haus als ‚Ermöglichungsministerium‘ zu führen. Diesen Ball nehme ich als Parlamentarischer Staatssekretär gerne auf, wenn ich an die Regulierung von Versicherern und Versicherungsvermittlern in den nächsten vier Jahren denke: Wir wollen es ermöglichen, dass die Versicherungsbranche auf die kommenden Herausforderungen gut vorbereitet ist und ihre Kunden zufrieden stellen kann.

Dabei geht es nicht pauschal um weniger oder mehr Regulierung – sondern um bessere Regulierung. Das war immer mein Credo. Dementsprechend bin ich sehr froh, dass im Koalitionsvertrag eine Evaluierung der bestehenden Finanzregulierung im Hinblick auf Proportionalität, Finanzstabilität, Verbraucherschutz und Bürokratie verankert ist. Ich finde, das ist ein längst überfälliges Vorhaben gewesen, und die Bundesregierung wird das schnell umsetzen.

++ Zwei der größten und wichtigsten Vorhaben dieser Bundesregierung, die Einführung einer teilweise kapitalgedeckten Altersvorsorge, und der Kampf gegen den Klimawandel und dessen Folgen, treffen die Versicherungsbranche. Ich freue mich, dass die Branche hier beispielsweise mit dem Konzept des GDV zur Förderung der Elementarschadenversicherungen einen eigenen Vorschlag eingebracht hat.

Bei Dekarbonisierung und Digitalisierung insgesamt können die Versicherer als große Kapitalgeber mit Interesse an einem nachhaltigen Geschäftsmodell mitwirken. Diese Bemühungen wird die Bundesregierung flankieren, zum Beispiel indem wir bei der Überprüfung von Solvency II Klimarisiken realistisch abbilden, um Kapitalanforderungen angemessen formulieren zu können.

++ Die Bundesregierung hat sich ambitionierte Ziele gesetzt, gerade auch für die Versicherungswirtschaft. In den kommenden vier Jahren wird es eine Herausforderung werden, die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen, und dabei Digitalisierung, Klimaschutz und Finanzstabilität unter einen Hut zu bringen – eine Herausforderung, auf die ich mich sehr freue.“

Finanzpolitischer Sprecher der SPD diskutiert mit BFV über LV-Provisionsdeckel

Der gemeinsame Aufklärungskampf gegen die Einführung eines nicht notwendigen und mit vielen negativen Folgen behafteten LV-Provisionsdeckels findet seine Fortsetzung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) mit den Mitgliedern Alte Leipziger-HallescheAlte Oldenburger Krankenversicherung AGCanada LifeConcordia Versicherungendie BayerischeDMB Rechtsschutz-VersicherungDie HaftpflichtkasseLV 1871 München und Volkswohl Bund Versicherungen war am 17.07. mit einer Delegation (siehe Bild) im Deutschen Bundestag zu einem Fachgespräch mit MdB Lothar Binding, Mitglied im Finanzausschuss und finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion. Dabei ging es zunächst um Grundsätzliches. Mit seiner Aussage „Ich bin nicht der Meinung, dass man Provisionen bei der Versicherungsvermittlung verbieten sollte, es muss dabei aber fair zugehen“, zeigte Binding, dass es um das ‚Wie‘ der LV-Provisionen geht, und nicht um die Frage, ob Provisionen generell verboten werden sollten. „Durch das LVRG wurden die gezillmerten Abschlusskosten bereits auf maximal 25 ‰ reduziert. Deshalb würde eine Deckelung der Provision für den Verbraucher letztlich auf Basis des abgeschlossenen Vertrags nicht mehr bringen. Der Mehrertrag landet zunächst beim Versicherer“, erläuterte Martin Gräfer, Vorstand die Bayerische. Dabei hakte Binding akribisch nach: „Mit Ihrer Aussage gibt es ein logisches Problem: Dass ein Provisionsdeckel, wegen der Deckelung der Abschlusskosten bei 25 ‰, die Kosten für den Verbraucher nicht senkt, verstehe ich. Aber wie kann ein Vermittler einen Deckel von 25 ‰ überhaupt merken, wenn die Provision nur ein Teil der 25 ‰ Abschlusskosten ist? Die Aufteilung der Abschlusskosten zwischen Versicherung und Makler wird mit Ihrer These bei einem Provisionsdeckel von 25 ‰ nicht verändert.“ Der SPD-Finanzexperte äußerte klare Erwartungen: „Unser Ziel ist es, die schwarzen Schafe bei den Versicherungsvermittlern von der Weide zu vertreiben.“

v.l.n.r.: Erwin Hausen (BFV/‚vt‘), Martin Gräfer (die Bayerische), Stefanie van Holt (Volkswohl Bund), Uwe Kremer (‚k-mi‘), Roland Sing (LV 1871 München), Dr. Burghard Kaske (die Bayerische), MdB Lothar Binding

MdB Lothar Binding zeigte sich als Gesprächspartner, der den Dingen auf den Grund gehen will. So war er sehr interessiert an den BFV-Argumentationen, offen und kritisch zugleich, und sagte eine Prüfung unserer vorgebrachten Argumente zu, insbesondere hinsichtlich der komplexen unterschiedlichen Abschlusskosten- und Provisions-Positionen, deren Zusammenhänge und Wirkweisen, speziell auf die Rendite des Kunden, die wir Binding nachliefern sollen und werden.

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Provisionsdeckel: Neuer Entwurf mit Verschlimmerung für Versicherungsmakler

Der bislang aktuellste Referentenentwurf des BMF zum Provisionsdeckelgesetz datierte vom 18.04.2019. Doch vor wenigen Tagen wurde uns ein Entwurf mit Bearbeitungsstand 14.06. zugespielt. Ein erster Blick bestätigt unsere Befürchtungen, dass sich nach der Verbändeanhörung, an der auch die BFV teilgenommen hat (BFV fordert: Geplante Regelungen zur Deckelung der LV-Abschlussprovision streichen), wenig verbessert hat – im Gegenteil: 

++ Die geringfügigen Verbesserungen fallen kaum ins Gewicht. So ist bspw. das Inkrafttreten, bisher am ersten Tag des siebten Monats nach Verkündung geplant, jetzt für den 01.01.2021 vorgesehen  

++ Die zweistufige Deckelung mit ‚Basisprovisionsdeckel‘ von 2,5 % und ‚Qualitätsprovisionsdeckel‘ von bis zu 1,5 % bleibt bestehen  

++ Für diesen ‚Qualitätsprovisionsdeckel‘ liefert die aktualisierte Begründung eine massive Verschlechterung für Versicherungsmakler. Zum ‚Deckelparagraphen‘ § 50a Absatz 2 VAG-E hieß es bisher: „Jene Versicherungsvermittler, die besonders sorgfältig arbeiten und gegenüber den Kunden eine hochwertige und zufriedenstellende Vermittlungstätigkeit erbringen, sollen aufgrund dieser hervorgehobenen Leistung eine höhere Abschlussprovision (bis zu 4 %) erhalten können.“

Das wurde konkretisiert: „Dabei ist davon auszugehen, dass die Erfüllung nur eines der in Absatz 2 genannten qualitativen und/oder anderer vom Versicherungsunternehmen entwickelter qualitativer Kriterien nicht ausreicht, um die höchstmögliche Abschlussprovision von 4 % zu erhalten. Vielmehr sollen die von den Versicherungsunternehmen zu entwickelnden Systeme vorsehen, dass proportional zur Erfüllung mehrerer qualitativer Kriterien die Höhe der gezahlten Abschlussprovision ansteigen kann.“ Eine geringe Beschwerdequote und eine niedrige Stornoquote als Ausdruck guter und transparenter Beratung reichen also nicht für die Auszahlung zumindest eines Großteils der ‚Qualitätsprovision‘ aus. Denn proportional heißt, dass bei vier oder noch mehr Kriterien je Kriterium ein Anteil der 1,5 % ausgeschüttet werden darf. Damit kommt es zur Erlangung der 1,5 % ‚Qualitätsprovision‘ maßgeblich auch auf Kriterien an, die eine Überwachung und Kontrolle des Versicherungsmaklers beinhalten. Das ist schlichtweg abzulehnen wie ohnehin der geplante LV-Provisionsdeckel. Sollten die Unions-Kabinettsmitglieder den BMF-Entwurf abnicken, ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren nicht am Ende. Da wird es dann auch auf Ihr Mitwirken ankommen, gerne munitionieren wir Sie zu gegebener Zeit auf Basis des Kabinettsentwurfs, um Ihre Wahlkreisabgeordneten anzusprechen.

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Union bekräftigt Positionierung gegen LV-Provisionsdeckelgesetz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) mit den Mitgliedern Alte Leipziger-HallescheAlte Oldenburger Krankenversicherung AGCanada LifeConcordia Versicherungendie BayerischeDMB Rechtsschutz-VersicherungDie HaftpflichtkasseLV 1871 sowie Volkswohl Bund Versicherungen hatte am 22.05.2019 insgesamt 76 Mitglieder der Ausschüsse von BMASBMWi und Finanzen angeschrieben und auf negative Folgen des geplanten LV-Provisionsdeckelgesetzes für KMU, Arbeitsplätze, Altersversorgung, qualifiziertes Beratungsangebot und Verbraucherschutz aufmerksam gemacht (LV-Provisionsdeckelgesetz dreht im Kabinett eine weitere Runde). 

Die Antwort von MdB Dr. Matthias Heider (CDU) an die BFV sendet ein starkes Hoffnungssignal an Versicherungsvermittler: Dr. Heider, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, verweist auf das Positionspapier der CDU/CSU-Fraktion vom 09.04.2019. „Wie von Seiten der finanzpolitischen Sprecherin der Union, Frau Antje Tillmann, bereits öffentlich zu vernehmen war, stehen wir Unionsabgeordnete dem Vorhaben, einen Provisionsdeckel für den Abschluss von Lebensversicherungen einzuführen, kritisch gegenüber.“ Dr. Heider untermauert die Kritik mit  ++ fehlendem Vorteil für Verbraucher  ++ der sehr geringen Zahl an Kundenbeschwerden  ++ unzureichender Differenzierung zwischen den Versicherungsvermittlern und ihrer jeweiligen Kostenstruktur sowie  ++ steigendem Bürokratie- und Kostenaufwand. „Wir haben große Sorge, dass durch die Einführung eines Provisionsdeckels die Branche der freien Versicherungsvermittler, die ohnehin derzeit rückläufig zu sein scheint, ohne Not beschränkt würde. Dies obwohl – gerade auch im ländlichen Raum – der Beratungsbedarf steigt“, zeigt das Mitglied des Vorstandes der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weitere Folgeprobleme des geplanten LV-Provisionsdeckels auf und stellt klar: „Deshalb werden wir uns in den kommende Wochen intensiv mit dem Referentenentwurf im parlamentarischen Prozess auseinandersetzen und unsere Position zur Verhinderung des Provisionsdeckels verteidigen.“

Fazit: Bei der SPD vermissen wir den sachlichen Umgang mit Fakten wie bereits erfolgte gravierende Absenkung der Vergütungen, der geringen Anzahl an Kundenbeschwerden und dem marginalen Einfluss des Deckels auf die Rendite der. Die Positionierung der CDU/CSU-Fraktion auf breiter Basis ist eindeutig. Hier wird mit belegten Fakten gearbeitet und nicht mit Thesen. Wünschenswert ist, dass das Bundeskabinett sich nicht (wie aktuell für den 26.06. geplant) mit dem BMF-Entwurf befassen muss, und wenn doch, dass die Unionsmitglieder den LV-Provisionsdeckel nicht durchwinken. Aber auch wenn ein Regierungsentwurf resultieren sollte, ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren nicht am Ende. Da stehen und kämpfen wir gemeinsam an Ihrer Seite. Gerne munitionieren wir Sie zu gegebener Zeit auf Basis des Regierungsentwurfs, um Ihre Wahlkreisabgeordneten anzusprechen.

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BFV zum Fachgespräch mit der FDP im Deutschen Bundestag

Im Rahmen ihres Engagements für Versicherungsmakler, Verbraucher sowie kleine und mittelständische Versicherer war die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) am 15.05.2019 zu einem Fachgespräch mit Bundestagsabgeordneten der FDP im Deutschen Bundestag. Mit den FDP-Finanzexperten Frank Schäffler und Dr. Florian Toncar, Finanzpolitischer Sprecher der FDP, diskutierten die BFV-Mitglieder Frank Kettnaker (Vorstand Alte Leipziger-Hallesche), Dr. Burghard Kaske (Leiter Vertriebsmanagement die Bayerische), Bernhard Rapp (Stv. Hauptbevollmächtigter Canada Life Deutschland), Dr. Wolfgang Hofbauer (Vorstand DMB Rechtsschutz-Versicherung), Hermann Schrögenauer (Vorstand LV 1871) und Dr. Gerrit Böhm (Vorstand Volkswohl Bund).

v.l.n.r.: Bernhard Rapp, Dr. Florian Toncar, Dr. Gerrit Böhm, Frank Kettnaker, Dr. Wolfgang Hofbauer, Dr. Burghard Kaske, Hermann Schrögenauer, Erwin Hausen, Uwe Kremer und Frank Schäffler

Mit an Bord war auch Ihr ‚vt‘-Chefredakteur Erwin Hausen als BFV-Koordinator und Uwe Kremer (GF kapital-markt intern Verlag). Bei dem regen Austausch spielten die zunehmende Regulatorik, insbesondere der vom BMF geplante LV-Provisionsdeckel und dessen negative Folgen für ++ Versicherungsmakler  ++ Arbeitsplätze in kleinen und mittelständischen Unternehmen und  ++ das Beratungsangebot für Verbraucher eine wichtige Rolle. 

Ein LV-Provisionsdeckel für den keine Notwendigkeit besteht! So verweist Schäffler im Zusammenhang mit den vom BMF angeführten exzessiv hohen Vergütungen auf die bereits vorhandenen Möglichkeiten der BaFin im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 298 und § 48a VAG (Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten):

„Wir halten einen Provisionsdeckel für völlig falsch und einen tiefen Eingriff in die Vertragsfreiheit. Gäbe es einen Missbrauch, dann könnte die BaFin längst eingreifen. Da Sie es bislang nicht getan hat, zeigt, dass hier nur Ideologen am Werk sind. Gleichzeitig herrscht in der GroKo eine völlige Unkenntnis über die vielfältige Struktur der Branche.“ – Ideologiefrei zeigt die FDP den Weitblick und den Einsatz für KMU, den man sich bei Fachpolitikern so manch anderer Partei wünscht und warum die FDP in der Regierungsverantwortung stehen sollte.

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BFV berechnet: Versicherungsmakler-Vergütungsreduzierung durch LVRG über 10 %

Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat in ihrer Stellungnahme zum geplanten LV-Provisionsdeckel an das BMF dargelegt, dass das LVRG umfassend gewirkt hat. Wie die BFV berechnet, betrifft dies insbesondere auch die durch das LVRG erfolgte Vergütungsreduzierung bei Versicherungsmaklern und Mehrfachagenten – es besteht also keine Notwendigkeit für einen LV-Provisionsdeckel: „Im Jahr 2017 lagen die Vergütungen demnach gut 5 % unter dem Niveau aus der Zeit vor dem LVRG. (…) Die Verringerung der Abschlusskosten ist je nach Vertriebsweg unterschiedlich ausgefallen. Die Zahlungen an Ausschließlichkeitsvermittler sind um 2,89 % gesunken, bei den Maklern und Mehrfachvermittlern hingegen um 7,21 %“, konstatiert der LVRG-Evaluierungsbericht eine deutliche Verringerung der tatsächlich entstandenen Abschlusskosten. Eine Vergütungsreduzierung um mehr als 7 %, obwohl die Beratungs- und Vermittlungsleistung keineswegs geringer, sondern eher anspruchsvoller und aufwendiger geworden ist, ist schon ein Pfund. Dennoch wird im BMF-Referentenentwurf vom 18.04.2019 die Auffassung vertreten, dass die durch das LVRG erfolgte „Absenkung der tatsächlich entstandenen Abschlusskosten zu wünschen“ lässt – der Provisionsdeckel müsse also her. Wenn die Höhe der Vergütungsreduzierung eine so entscheidende Rolle spielt, lohnt eine nähere Beleuchtung, wie diese berechnet wurde. „Die Unternehmen hatten über alle Zahlungen an Vermittler im Zusammenhang mit dem Neugeschäft des Jahres 2017 zu berichten und zu Vergleichszwecken die Zahlungen anzugeben, die sich aus dem Neugeschäft des Jahres 2017 ergeben hätten, wenn die Vergütungsvereinbarungen mit den Vermittlern nicht aufgrund des LVRG angepasst worden wären“, erläutert das BMF auf Anfrage der ‚vt‘-Redaktion. Es wurden also alle Produkte zur Berechnung der Vergütungsreduzierung durch das LVRG abgefragt, bspw. auch bAV-Kollektivgeschäft. „Wenn vor dem LVRG eine Vergütung von 25 ‰ üblich war, dann konnte die Absenkung des Höchstzillmersatzes von 40 ‰ auf 25 ‰ zu keiner Vergütungsreduzierung führen. Wenn aber das ohnehin niedrig vergütete Geschäft bei der Berechnung der prozentualen Vergütungsreduzierung mit herangezogen wird, dann führt dies tendenziell zu einer niedrigeren prozentualen Vergütungsreduzierung“, zeigt die BFV in ihrer Stellungnahme das Problem auf.

Die BFV hat, analog den BaFin-Vorgaben an die Versicherer zur Berechnung der Vergütungsreduzierung, diese unter Berücksichtigung der privaten Altersvorsorge gegen laufenden Beitrag ermittelt. Die Gesamtbewertungssumme für die private Altersvorsorge gegen laufenden Beitrag der Lebensversicherer Alte Leipzigerdie BayerischeLV 1871 und Volkswohl Bund beläuft sich auf knapp 3,8 Mrd. €. „Die gewichtete Vergütungsreduzierung dieser vier BFV-Mitglieder, die im LV-Bereich einen Marktanteil von ca. 5,6 % haben, beläuft sich auf 10,43 % für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten“, berichtet die BFV über eine um 3,22 Prozentpunkte bzw. rund 45 % höhere Vergütungsreduzierung als die von der BaFin ermittelte über alle Produktbereiche. 

Allerdings schwebt dem BMF wohl eine noch deutlich höhere Vergütungsreduzierung vor. Wohl weil weder dem LVRG noch der damaligen Gesetzesbegründung ein gewünschter Erfolg zur Höhe der Absenkung der gezahlten Abschlusskosten zu entnehmen ist, hat das BMF die prozentuale Absenkung des Höchtszillmersatzes herangezogen. Das ergibt sich aus der Begründung im Referentenentwurf: „Das LVRG hat den Höchstzillmersatz nach der Deckungsrückstellungsverordnung von 40 ‰ auf 25 ‰ gesenkt und hiermit die Höhe der Abschlusskosten, die im Rahmen der Zillmerung gedeckt werden können, herabgesetzt, und zwar um weit mehr als 30 %. Hiermit sollte Druck auf die Versicherungsunternehmen ausgeübt werden, die Abschlusskosten weiter zu senken. Allerdings sind die tatsächlich entstandenen Abschlusskosten im Vergleich zur Lage vor dem LVRG nur um rund 5 % zurückgegangen. Dieser geringfügige Rückgang hat nicht zu der mit dem LVRG intendierten Kostenreduzierung (und damit Renditesteigerung) geführt.“ Das BMF schlussfolgert offensichtlich aus der Höhe der Herabsetzung des Höchstzillmersatzes, die konkret 37,5 % beträgt, eine Erwartungshaltung des Gesetzgebers, in welcher Höhe auch die Reduzierung der gezahlten Vergütungen erfolgen sollte, um dann aus der großen Differenz zwischen der vermeintlich gewünschten Vergütungsreduzierung und der von der BaFin berechneten Vergütungsreduzierung Handlungsbedarf im Sinne eines LV-Provisionsdeckels abzuleiten. „Das ist in mehrfacher Hinsicht nicht sachgerecht“, kritisiert die BFV und erklärt: „Während die prozentuale Herabsetzung der bilanziellen Anrechenbarkeit von Abschlusskosten in Höhe von 37,5 % für alle Produkte und Vertriebswege gilt, ist eine vergleichbare prozentuale Senkung der gezahlten Abschlussvergütungen nicht möglich.“ Wird die prozentuale Herabsetzung des Höchstzillmersatzes mit der prozentualen Vergütungsreduzierung verglichen, dann ist das ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. „Mithin laufen auch darauf aufgebaute Schlussfolgerungen, die einen LV-Provisionsdeckel begründen sollen, ins Leere“, so die BFV.

Mit eigenen Berechnungen und hohem Engagement setzen sich die Mitglieder der BFV für die Belange von Versicherungsmaklern und Verbrauchern ein. Die Stellungnahme der BFV können Sie hier einsehen.

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BFV fordert: Geplante Regelungen zur Deckelung der LV-Abschlussprovision streichen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat beim Bundesministerium der Finanzen fristgerecht am 06.05.2019 eine konstruktive Stellungnahme eingereicht. Diese erfolgte im Rahmen der Verbändeanhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“. Dabei hat sich die BFV mit einer klaren Begründung eindeutig für die Streichung der geplanten Regelungen zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen ausgesprochen. Die BFV führt u. a. auf:

  • Das LVRG hat mit allen seinen Maßnahmen gewirkt. Insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungsreduzierung für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten. Denn die beläuft sich nach einer Berechnung der BFV auf über 10,43 % (2013 vor LVRG im Vergleich zu 2017) für private Altersvorsorge gegen laufenden Beitrag, wie die BFV darlegt.
  • Für eine Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen ergibt sich aufgrund der klaren Wirkung des LVRG keine Notwendigkeit.
  • Die vom BMF behaupteten Fehlanreize sind empirisch nicht belegt.
  • Ein Provisionsdeckel für Lebensversicherungen ist europarechts- und verfassungswidrig, so die eindeutigen Ergebnisse des Rechtsgutachtens über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“ von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski sowie des von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“.
  • Die Behauptung des BMF, die beiden Gutachten würden „zu einer unterstellten und vermuteten Ausgestaltung des Provisionsdeckels Stellung“ nehmen und die Gutachter kämen „aufgrund“ einer „hypothetischen Ausgangslage“ zu diesen „Ergebnissen“, ist nicht nachvollziehbar.
  • Vielmehr kommt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski in einem aktuellen Statement zu folgendem Ergebnis: „Der Referentenentwurf des BMF lässt völlig offen, warum die Vermittlerentgelte durch einen gesetzlichen Eingriff gedeckelt werden müssen, obwohl der Marktmechanismus offensichtlich funktionsfähig ist. So wie der Referentenentwurf derzeit auf dem Tisch liegt, bleibt er aus den bereits in den Gutachten von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Bundesverfassungsgerichtspräsident a.D., vom Januar 2019 und von mir vom 30.01.2019 genannten Gründen verfassungs- und auch europarechts-widrig.“
  • Der LV-Provisionsdeckel stellt ein Bürokratiemonster dar, der dem Wunsch niedriger Gesamtkosten zuwiderläuft.
  • Versicherungsmakler sind praktizierter Verbraucherschutz und sie sind Produktinnovationstreiber. Der geplante LV-Provisionsdeckel schwächt den Berufsstand Versicherungsmakler erheblich. In der Folge drohen negative Auswirkungen auf die Pluralität im deutschen Versicherungsmarkt. Käme es zu existenziellen Folgen für kleine und mittelständische Versicherer, würden daraus weitere Nachteile für Verbraucher sowie kleine und mittelständisch Unternehmen (KMU) resultieren.
  • Zu warnen ist vor den negativen Folgen für den Risikoschutz der Bürger, deren Altersvorsorge und die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Die vom BMF geplante Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen gefährdet insbesondere den im Lager des Kunden stehenden Versicherungsmakler, führt zu geringerer Beratung und erschwert Verbrauchern den Zugang zur notwendigen Versicherungsberatung.

Daher schlägt die BFV vor: Die geplanten §§ 34c und 50a VAG-E und alle daran anknüpfenden Regelungen zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen sind zu streichen.

Hier können Sie die ausführliche Stellungnahme der BFV lesen.

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Ergebnis renommierter Rechtsgutachter: Geplanter Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen verfassungswidrig

Ein Provisionsdeckel im Bereich der Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommen zwei aktuell vorgelegte Gutachten der renommierten Rechtsexperten Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski.

Der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums zum Lebensversicherungsreformgesetz sieht die Schaffung eines gesetzlichen Provisionsdeckels im Bereich der Lebensversicherung vor. Seit der Berichts-Veröffentlichung am 28.06.2018 wurde über die Folgen, Zulässigkeit und Ausgestaltung eines LV-Provisionsdeckels spekuliert. Insbesondere die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde in Zweifel gezogen, da weder das BMF noch die BaFin gravierende Missstände aufzeigten, die einen so schwerwiegenden Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und die Privatautonomie der Unternehmen rechtfertigen. Diese Kritik wird nun von zwei Rechtsexperten untermauert: Die beabsichtigte Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels wird als Eingriff in Grundrechte und Europarecht gewertet, der Provisionsdeckel verstoße gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Mit einem klaren ‚Nein’ beantwortet der Staatsrechtswissenschaftler und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, in seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“ die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation.  Papier konstatiert, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz darstellen“ würde. Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Vorliegen solcher Gründe ist empirisch nicht belegbar.“ Papier folgert im Gutachten: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt auch die ungleichen Beratungs- und Vertriebswege wie bspw. Vertreter und Versicherungsmakler. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“. Papier berücksichtigt in seinem Gutachten auch die diversen Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften. Er folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus. Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren.“ 

In einem weiteren Rechtsgutachten über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“begründet der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, warum „der geplante Preisdeckel gegen die in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen“ würde. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, „dass ein solcher Preisdeckel im zwingenden Allgemeininteresse notwendig sein sollte“, so der Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht sowie Europarecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Zudem würde der Provisionsdeckel „gegen zwingende Allgemeininteressen verstoßen, da er in die Produktgestaltungsfreiheit der Versicherer ohne Sachgrund eingreifen würde und zugleich eine Qualitätsabwärtsspirale sowohl bei den Versicherern als auch bei den Vermittlern auslösen würde“. Schwintowski berücksichtigt im Gutachten auch die jüngste Regulierung durch die EU-Vermittlerrichtlinie IDD und kommt zu dem Ergebnis: „Die IDD enthält keinerlei Regelungen, die es rechtfertigen würden, die Vertriebsentgelte für alle Vermittlertypen bei Lebensversicherungen jeder Art der Höhe nach zu deckeln.“

Die Gutachten wurden auf Veranlassung der Vermittler-Berufsverbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler BFV erstellt. Die Berufsverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft werden bei den im Rahmen des geplanten LVRG 2.0 anstehenden politischen Gesprächen die klaren Ergebnisse der Rechtsgutachten einbringen.

AfW-Vorstand Norman Wirth ist sich sicher: „Es wird keinen Provisionsdeckel geben! Weiter an den Plänen festzuhalten, hieße spätestens jetzt sehenden Auges den Versuch eines Verfassungsbruchs zu starten und gegen europarechtliche Vorgaben zu verstoßen.“ Für VOTUM-Vorstand Martin Klein „zeigen die Gutachten auf, dass der beabsichtigte massive Eingriff in die freie Preisbildung als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Das BMF sollte nunmehr erkennen, dass es mit seiner lediglich auf Vermutungen basierenden Gesetzesinitiative auf dem Holzweg ist.“ BFV-Koordinator Erwin Hausen gibt zu Bedenken: „Ein Provisionsdeckel würde in besonderem Maße die im Lager des Kunden stehenden Versicherungsmakler betreffen und gefährden. Das wäre nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.“

Neben den juristischen Bedenken warnen die Spitzenfunktionäre von AfW, VOTUM und BFV auch vor den negativen Folgen für den Risikoschutz der Bürger, deren Altersvorsorge und die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Der vom BMF angedachte Provisionsdeckel gefährde den wichtigen Berufsstand der Versicherungsvermittler, führe zu geringerer Beratung und erschwere Verbrauchern den Zugang zur notwendigen Versicherungs- und Finanzberatung, so Wirth, Klein und Hausen in einer gemeinsamen Erklärung.

Weitere Informationen und Anlagen:

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Versicherungsombudsmann: Kaum Verbraucherbeschwerden über Versicherungsmakler

Die ohnehin niedrige Zahl der Verbraucherbeschwerden über Versicherungsvermittler beim Ombudsmann für Versicherungen ist nochmals zurückgegangen. Dabei ist die Anzahl der zulässigen Beschwerden sogar drastisch rückläufig. Das lässt sich dem „Tätigkeitsbericht 2018 der Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V.“ entnehmen, der aktuell (01.02.2019) veröffentlicht wurde: Die Schlichtungsstelle verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 283 Beschwerdeanträge (2017: 297). Imposant: Davon wurden 200 als unzulässig abgewiesen! Häufigster Ablehnungsgrund war, dass die Voraussetzungen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG und der darauf aufbauende § 1 Abs. 1 Verfahrensordnung Vermittler (VermVO) nicht gegeben waren. So wurden 104 Beschwerden abgewiesen, weil keine Streitigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler bzw. -berater im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages vorlag. Als zulässig beendet wurden lediglich 97 Beschwerden über Vermittler (2017: 159). Eine zulässige Beendigung muss zudem nicht zwingend bedeuten, dass die Beschwerde über den Vermittler berechtigt war: Immerhin in sieben Fällen wurde das Verfahren durch Rücknahme durch den Beschwerdeführer beendet. Wir wollen das ins Verhältnis zur Anzahl der Versicherungsmakler (46.545 zum 03.01.2019) setzen und nicht zur Gesamtzahl der Versicherungsvermittler. Denn wenn es in der Beschwerde um die Vermittlung eines Vertrages durch einen gebundenen Vermittler oder einen Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) geht, dessen Handeln rechtlich dem Versicherer zuzurechnen ist, wird in aller Regel nur ein Verfahren nach der Verfahrensordnung Versicherungsunternehmen (VomVO) durchgeführt, erklärt der Versicherungsombudsmann. Das gelte nur dann nicht, „wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Verfahren nur oder auch gegen den Vermittler persönlich wünscht“. Das macht der Ombudsmann so, weil das Verfahren nach der VomVO Vorteile für die Beschwerdeführer hat. Nehmen wir also an, die als zulässig beendeten Verfahren beziehen sich auf Versicherungsmakler, dann beträgt die Beschwerdequote 0,2 %. Wenn man die Anzahl der von Versicherungsmaklern vermittelten Verträge berücksichtigt, dann hat die Beschwerdequote nicht nur vor dem Komma eine ‚Null’, sondern es folgen direkt hinter dem Komma weitere ‚Nullen’.

Fakten beim Versicherungsombudsmann versus Behauptungen des BMF: „… es bestehen Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen der Vermittler. Diese werden mit einem gesetzlichen Provisionsdeckel korrigiert“, behauptet das BMF im Zuge der Veröffentlichung zum LVRG-Evaluierungsbericht. Die marginale Beschwerdequote über Versicherungsmakler zeigt, dass es weitverbreitete Fehlanreize nicht gibt. Doch ein Provisionsdeckel ist ein schwerwiegender Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler. Auch die niedrige Beschwerdequote beim Versicherungsombudsmann belegt, dass es keinen gravierenden Missstand gibt, der einen solchen Eingriff verfassungsrechtlich legitimiert. Zumal einem LV-Provisionsdeckel offensichtlich die verfassungsrechtliche Legitimation fehlt, sind wir optimistisch und setzen uns als Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) weiterhin engagiert dafür ein, dass der diskutierte LV-Provisionsdeckel keinen Eingang ins Gesetz finden wird.

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