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Provisionsdeckel: Neuer Entwurf mit Verschlimmerung für Versicherungsmakler

Der bislang aktuellste Referentenentwurf des BMF zum Provisionsdeckelgesetz datierte vom 18.04.2019. Doch vor wenigen Tagen wurde uns ein Entwurf mit Bearbeitungsstand 14.06. zugespielt. Ein erster Blick bestätigt unsere Befürchtungen, dass sich nach der Verbändeanhörung, an der auch die BFV teilgenommen hat (BFV fordert: Geplante Regelungen zur Deckelung der LV-Abschlussprovision streichen), wenig verbessert hat – im Gegenteil: 

++ Die geringfügigen Verbesserungen fallen kaum ins Gewicht. So ist bspw. das Inkrafttreten, bisher am ersten Tag des siebten Monats nach Verkündung geplant, jetzt für den 01.01.2021 vorgesehen  

++ Die zweistufige Deckelung mit ‚Basisprovisionsdeckel‘ von 2,5 % und ‚Qualitätsprovisionsdeckel‘ von bis zu 1,5 % bleibt bestehen  

++ Für diesen ‚Qualitätsprovisionsdeckel‘ liefert die aktualisierte Begründung eine massive Verschlechterung für Versicherungsmakler. Zum ‚Deckelparagraphen‘ § 50a Absatz 2 VAG-E hieß es bisher: „Jene Versicherungsvermittler, die besonders sorgfältig arbeiten und gegenüber den Kunden eine hochwertige und zufriedenstellende Vermittlungstätigkeit erbringen, sollen aufgrund dieser hervorgehobenen Leistung eine höhere Abschlussprovision (bis zu 4 %) erhalten können.“

Das wurde konkretisiert: „Dabei ist davon auszugehen, dass die Erfüllung nur eines der in Absatz 2 genannten qualitativen und/oder anderer vom Versicherungsunternehmen entwickelter qualitativer Kriterien nicht ausreicht, um die höchstmögliche Abschlussprovision von 4 % zu erhalten. Vielmehr sollen die von den Versicherungsunternehmen zu entwickelnden Systeme vorsehen, dass proportional zur Erfüllung mehrerer qualitativer Kriterien die Höhe der gezahlten Abschlussprovision ansteigen kann.“ Eine geringe Beschwerdequote und eine niedrige Stornoquote als Ausdruck guter und transparenter Beratung reichen also nicht für die Auszahlung zumindest eines Großteils der ‚Qualitätsprovision‘ aus. Denn proportional heißt, dass bei vier oder noch mehr Kriterien je Kriterium ein Anteil der 1,5 % ausgeschüttet werden darf. Damit kommt es zur Erlangung der 1,5 % ‚Qualitätsprovision‘ maßgeblich auch auf Kriterien an, die eine Überwachung und Kontrolle des Versicherungsmaklers beinhalten. Das ist schlichtweg abzulehnen wie ohnehin der geplante LV-Provisionsdeckel. Sollten die Unions-Kabinettsmitglieder den BMF-Entwurf abnicken, ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren nicht am Ende. Da wird es dann auch auf Ihr Mitwirken ankommen, gerne munitionieren wir Sie zu gegebener Zeit auf Basis des Kabinettsentwurfs, um Ihre Wahlkreisabgeordneten anzusprechen.

Titelbild: © H_Ko / stock.adobe.com