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BFV fordert: Geplante Regelungen zur Deckelung der LV-Abschlussprovision streichen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat beim Bundesministerium der Finanzen fristgerecht am 06.05.2019 eine konstruktive Stellungnahme eingereicht. Diese erfolgte im Rahmen der Verbändeanhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“. Dabei hat sich die BFV mit einer klaren Begründung eindeutig für die Streichung der geplanten Regelungen zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen ausgesprochen. Die BFV führt u. a. auf:

  • Das LVRG hat mit allen seinen Maßnahmen gewirkt. Insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungsreduzierung für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten. Denn die beläuft sich nach einer Berechnung der BFV auf über 10,43 % (2013 vor LVRG im Vergleich zu 2017) für private Altersvorsorge gegen laufenden Beitrag, wie die BFV darlegt.
  • Für eine Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen ergibt sich aufgrund der klaren Wirkung des LVRG keine Notwendigkeit.
  • Die vom BMF behaupteten Fehlanreize sind empirisch nicht belegt.
  • Ein Provisionsdeckel für Lebensversicherungen ist europarechts- und verfassungswidrig, so die eindeutigen Ergebnisse des Rechtsgutachtens über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“ von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski sowie des von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“.
  • Die Behauptung des BMF, die beiden Gutachten würden „zu einer unterstellten und vermuteten Ausgestaltung des Provisionsdeckels Stellung“ nehmen und die Gutachter kämen „aufgrund“ einer „hypothetischen Ausgangslage“ zu diesen „Ergebnissen“, ist nicht nachvollziehbar.
  • Vielmehr kommt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski in einem aktuellen Statement zu folgendem Ergebnis: „Der Referentenentwurf des BMF lässt völlig offen, warum die Vermittlerentgelte durch einen gesetzlichen Eingriff gedeckelt werden müssen, obwohl der Marktmechanismus offensichtlich funktionsfähig ist. So wie der Referentenentwurf derzeit auf dem Tisch liegt, bleibt er aus den bereits in den Gutachten von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Bundesverfassungsgerichtspräsident a.D., vom Januar 2019 und von mir vom 30.01.2019 genannten Gründen verfassungs- und auch europarechts-widrig.“
  • Der LV-Provisionsdeckel stellt ein Bürokratiemonster dar, der dem Wunsch niedriger Gesamtkosten zuwiderläuft.
  • Versicherungsmakler sind praktizierter Verbraucherschutz und sie sind Produktinnovationstreiber. Der geplante LV-Provisionsdeckel schwächt den Berufsstand Versicherungsmakler erheblich. In der Folge drohen negative Auswirkungen auf die Pluralität im deutschen Versicherungsmarkt. Käme es zu existenziellen Folgen für kleine und mittelständische Versicherer, würden daraus weitere Nachteile für Verbraucher sowie kleine und mittelständisch Unternehmen (KMU) resultieren.
  • Zu warnen ist vor den negativen Folgen für den Risikoschutz der Bürger, deren Altersvorsorge und die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Die vom BMF geplante Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen gefährdet insbesondere den im Lager des Kunden stehenden Versicherungsmakler, führt zu geringerer Beratung und erschwert Verbrauchern den Zugang zur notwendigen Versicherungsberatung.

Daher schlägt die BFV vor: Die geplanten §§ 34c und 50a VAG-E und alle daran anknüpfenden Regelungen zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen sind zu streichen.

Hier können Sie die ausführliche Stellungnahme der BFV lesen.

Titelbild: © mdaake/stock.adobe.com